| Wien 15. Mai 1914
Wohlgeboren
Herrn Arnold Schönberg
Berlin
Sehr geehrter Herr Schönberg !
Wir erhielten von der Autorengesellschaft, hier ein Schreiben, das wir Ihnen anbei in Abschrift übersenden.
Wir empfehlen uns
hochachtungsvoll
ergeben
f Universal-Edition Actiengesellschaft
Rothe
P.S. Herr Direktor Hertzka weilt zurzeit in Darmstadt und wir müssen Sie bitten, sich mit der Erledigung Ihres w. Schreibens einige Tage gedulden zu wollen.
Kopie.
Verehrliche Universal-Edition A.G.
Wien, 9. Mai 1914
In Beantwortung Ihrer geschätzten Zuschrift vom 15.v.M., deren Erledigung sich unliebsamer Weise etwas verzögert hat, was wir zu entschuldigen bitten, geben wir Ihnen folgendes bekannt:
1) Herr Arnold Schönberg hat durch den Rechtsanwalt Dr. Frankfurter in Berlin am 4. September 1912 seinen Geschäftsanteil gekündigt und ist infolge dessen seine Mitgliedschaft am 31. Dezember 1912 erloschen.
2) Laut § 35 unserer Statuten bleiben alle bis zur Beendigung der Mitgliedschaft erschienen Werke durch weitere zehn Jahre, also bis 31. Dezember 1922, in der Verwaltung unserer Gesellschaft. Diese Werke werden bis dahin in der bisherigen Weise verrechnet.
3) Die nach 1912 erschienenen Werke Schönberg’s unterstehen, wenn er sich das Aufführungsrecht vorbehalten hat, nicht unserer Verwaltung. Wir können für Aufführungen dieser Werke Aufführungsgebühren nicht einheben. Sind sie jedoch in einem uns angehörgen Verlage erschienen, dann verrechnen wir in dem Falle, als sie auf Programmen vorkommen, für die ein Pauschalhonorar an uns bezahlt wird, auch für diese Werke dem betreffenden Verlage den Verleger-Anteil, während der Komponistenanteil als unverrechenbar laut § 16 al d. der Statuten unseren Fonden zufällt.
4) Sollte Herr Schönberg der „Genossenschaft deutscher Tonsetzer“ beitreten, dann müssen wir von den Eingängen aus jenen Verträgen, die schon vor 1912 abgeschlossen waren, also auch für das Repertoir der G.D.T. Giltigkeit haben, die Komponistenanteile für diese Werke der G.D.T. verrechnen, die Verlegeranteile nach wie vor dem betreffenden Verlage. Spätere Abschlüsse gelten nicht für das Repertoir der G.D.T. Von den Veranstaltern solcher Aufführungen kann sie selbst Aufführungsgebühren für die ihr unterstehenden Werke einheben und braucht uns davon nichts zu verrechnen.
Gesellschaft der Autoren
gez. Windhopp
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